ICAO-Sprachbefähigung für
Piloten
ICAO Language Proficiency for
Pilots
Informationen für Motorflieger
Vorwort
Inhaber einer Lizenz zum Führen
von Luftfahrzeugen, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst
teilnehmen, bedürfen ausreichender Kenntnisse der
Sprache, in der der Sprechfunkverkehr abgewickelt wird,
oder der englischen Sprache.
Seit dem 5. März 2008 ist eine
Regelung der ICAO in Kraft, nach der deutsche Piloten
bei Flügen in das nicht-deutschsprachige Ausland
ihre englischen Sprachkenntnisse nachweisen müssen.
Wird in einem Luftraum über deutschem
Hoheitsgebiet der Sprechfunkverkehr nach den Vorgaben
des zuständigen Flugsicherungsunternehmens sowohl
in deutscher als auch in englischer Sprache abgewickelt,
ist die englische Sprache nur dann zu verwenden, wenn
ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache nachgewiesen
worden sind.
Diese Vorschrift gilt für Piloten
von Flugzeugen und Hubschraubern (verantwortlicher Luftfahrzeugführer
PIC).
Übergangsbescheinigungen
liefen zum Jahresende 2010 ab Die zuständigen
deutschen Luftfahrtbehörden hatten kostenlose Übergangsbescheinigungen
für Piloten ausgestellt. Voraussetzung dafür
war der Besitz des BZF 1 oder des AZF. Die Übergangsbescheinigungen
galten bis zum 31. Dezember 2010 und erlauben den Funksprechverkehr
in englischer Sprache.
Ab dem 1. Januar 2011 müssen
die Sprachkenntnisse in die Lizenz eingetragen sein,
um Sprechfunk in englischer Sprache im In- und Ausland
durchführen zu dürfen. Der Nachweis ausreichender
Sprachkenntnisse wird durch eine Sprachprüfung
erbracht.
Welche Sprachkenntnisse muß
der Pilot haben ?
Die Mindestanforderungen für Sprachkenntnisse
müssen den ICAO-Level 4 Definitionen entsprechen.
Die nachfolgenden Downloads informieren über
die Sprachanforderungen:
Gegenstand
der Sprachprüfungen ... pdf
ICAO
Language Scale ... pdf
Aerokurier-
Artikel ... pdf Anmeldung
zum Vorbereitungsseminar Level 4 ... pdf |